AGB`s Photovoltaikgefaehrten
§1 Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern,
juristischen und natürlichen Personen des öffentlichen Rechts.
1.2 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Photovoltaikgefaehrten. erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Photovoltaikgefaehrten mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von Photovoltaikgefaehrten angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie werden bei Erteilung des ersten Auftrages mit dem Kunden vereinbart und gelten für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.
1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; etwaige abweichende Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, wenn Photovoltaikgefaehrten nicht ausdrücklich und schriftlich ihre Geltung bestätigt.
§2 Angebot & Vertragsgegenstand
2.1 Alle Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Bestellungen und Aufträge werden erst dann rechtsverbindlich, wenn diese in angemessener Frist mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung angenommen oder mit Zustimmung des Kunden vereinbarungsgemäß ausgeführt werden (= Abschluss des Vertrages).
2.3 Maßgebend für Art, Umfang und Zeit der Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Auftragsbestätigung gibt alle Abreden zwischen Photovoltaikgefaehrten und seinen Kunden zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Photovoltaikgefaehrten vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden werden durch die Auftragsbestätigung ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.4 Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail, sofern diese mit Lesebestätigung verschickt wurde.
2.5 Die ganz oder teilweise Stornierung von bestätigten Aufträgen durch den Kunden ist für diesen bis zum Ablauf der Widerruffrist kostenfrei möglich.
2.6 Angaben von Photovoltaikgefaehrten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, Toleranzen, technische Daten) sowie die Darstellung derselben durch Photovoltaikgefaehrten (z. B. Zeichnungen; Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.7 Zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien
müssen besonders schriftlich vereinbart werden.
2.8. Alle Angebote der Photovoltaikgefaehrten sind prinzipiell unter der Maßgabe erstellt, dass ein Stromanschluss und ein Zähler vorhanden ist, welcher mit dem Anschluss der Solaranlage bzw. Stromspeicher nicht erneuert bzw. ausgebaut werden muss. Dementsprechend beinhalteten die Angebote keine Kosten für die Erneuerung oder den Ausbau des Stromanschlusses oder des Zählers, außer dies ist so explizit auf der Auftragsbestätigung vermerkt. Auch enthalten sämtliche Angebote grundsätzlich keine Kosten für den Ausbau des Netzanschlusses, welcher in seltenen Fällen oder bei Projekten über 30 kW vom Netzbetreiber gefordert werden könnte. Sofern Sie uns hierzu gesondert beauftragen, können wir dies gerne realisieren. Hierfür können jedoch weitere Kosten entstehen.
§3 Preise
3.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen
sich die Preise in EURO und enthalten die Lieferung ab Werk bzw. Lager einschließlich einfacher Verpackung, jedoch ausschließlich Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und am Liefertag geltender Umsatzsteuer; diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Photovoltaikgefaehrten zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier (2) Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Photovoltaikgefaehrten (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
§4 Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Zahlungen sofort
nach Rechnungsdatum rein zu leisten. Photovoltaikgefaehrten behält sich vor, nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme, ins Ausland gegen unwiderrufliches Akkreditiv oder Vorauszahlung oder ähnliche werthaltige Sicherungsmittel (wie z. B. Bankgarantien) zu liefern. 10 % Anzahlung bei Auftrag 90% nach der Materiallieferung nach Montagearbeiten Auf Wunsch Abwicklung durch Treuhandkonto möglich (250€ Aufpreis). Zahlung zum Treuhänder 100% nach Auftrag.
4.2 Wechsel und Schecks werden nicht an zahlungssatt geleistet angesehen. Es werden Wechsel, Schecks und Wertpapiere unter Vorbehalt aller Rechte und ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung übernommen. Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners.
4.3 Ungeachtet einer gegenteiligen Leistungsbestimmung durch den Kunden werden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, und zwar zunächst auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
4.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit der Gegenanspruch des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
4.5 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgebend ist das Datum des Eingangs bei Photovoltaikgefaehrten. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Fall des Verzuges bleibt unberührt.
4.6 Photovoltaikgefaehrten ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Photovoltaikgefaehrten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§5 Lieferung & Lieferzeit
5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk.
5.2 Von Photovoltaikgefaehrten in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur als annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragen Dritten.
5.3 Wird ein schriftlich vereinbarter Liefertermin überschritten, so hat der Kunde Photovoltaikgefaehrten zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, ist der Kunde unter Ausschluss anderer Rechte berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Ist nur ein Teil der Lieferung betroffen, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf diesen Teil, es sei denn, die erfolgte Lieferung hat für den Kunden kein Interesse mehr. Gerät Photovoltaikgefaehrten aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Verzug, stehen dem Kunden Schadenersatzansprüche nur zu, wenn die Ursache des Verzuges auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
5.5 Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mängel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, kann die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinausgeschoben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückgetreten werden.
5.6 Dauert die Behinderung länger als drei (3) Monate, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwaiger geleisteter Anzahlungen zu verlangen.
5.7 Bei teilweiser Lieferung kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die restliche Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.
5.8 Wird die Ware vom Kunde zehn Tage nach dem bestätigten Liefertermin ganz oder teilweise nicht abgenommen oder bei Lieferung auf Abruf, einschließlich des Abrufs von Teilmengen, nicht innerhalb von zehn Tagen nach Datum des bestätigten Verfügbarkeitstermins abgerufen, so ist Photovoltaikgefaehrten berechtigt, wahlweise die Bestellung des Kunden in die nächste Verfügbarkeit zu schieben, d. h. nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern oder die Ware einzulagern und für jede angefangene Woche ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes zu verlangen oder nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist den Auftrag ganz oder teilweise zu stornieren und eine Stornogebühr in Höhe von 25 % des stornierten Auftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
§6 Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang & Abnahme
6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Frankfurt,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet Photovoltaikgefaehrten auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
6.2 Die Versandart und die Verpackung unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen von Photovoltaikgefaehrten.
6.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Photovoltaikgefaehrten noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand Versandbereit ist und Photovoltaikgefaehrten dies dem Kunden angezeigt hat.
6.4 Die Sendung wird von Photovoltaikgefaehrten nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
6.5 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn – die Lieferung und, sofern Photovoltaikgefaehrten auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, – Photovoltaikgefaehrten dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmeaktion nach dieser Ziffer 6.5 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, – seit der Lieferung oder Installation zwölf (12) Werktage vergangenen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. In Betriebsame der Anlage) und in diesem Fall seit der Lieferung oder Installation sechs (6) Werktage vergangen sind, und – der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines Photovoltaikgefaehrten angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§7 Mängelansprüche, Haftungsausschlüsse & Prüfpflicht
7.1 Es sind die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Lieferung an den
Kunden oder an den von ihm benannten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Photovoltaikgefaehrten nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben (7) Werktagen nach Lieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben (7) Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Auf Verlangen von Photovoltaikgefaehrten ist der Liefergegenstand frachtfrei an Photovoltaikgefaehrten
zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Photovoltaikgefaehrten die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
7.2 Für den Fall, dass die Mängelrüge rechtzeitig und begründet erfolgt, ist der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung beschränkt, wobei Photovoltaikgefaehrten nach ihrer Wahl eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern oder den Mangel am Ausstellungsort oder im Lieferwerk beseitigen kann. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Geschäftspartner mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
7.3 Diese Mängelansprüche bestehen nicht, wenn ohne ausdrückliche Zustimmung von Photovoltaikgefaehrten Reparaturen, Abänderungen oder Wiederinstandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vom Kunden oder einem Dritten vorgenommen werden, Nachbesserungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte erschwert werden, die Inbetriebnahme entgegen der Anweisung von Photovoltaikgefaehrten erfolgt oder ein Mangel auf unrichtige oder nachlässige Behandlung oder auf natürliche Abnutzung zurück zu führen ist. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt vierundzwanzig (24) Monaten ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
7.5 Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden
8.1 Die Haftung von Photovoltaikgefaehrten auf Schadenersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzungen, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8. eingeschränkt.
8.2 Photovoltaikgefaehrten haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
8.3 Soweit Photovoltaikgefaehrten gemäß Ziffer 8.2 dem Grunde nach auf Schadenersatz
haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Photovoltaikgefaehrten bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Photovoltaikgefaehrten bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
8.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Photovoltaikgefaehrten.
8.5 Soweit Photovoltaikgefaehrten technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8.6 Die Einschränkungen dieser Ziffer 8. Gelten nicht für die Haftung von Photovoltaikgefaehrten wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden
bestehender Forderungen gilt ein Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware). Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
9.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Photovoltaikgefaehrten. Er verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gesondert aufzubewahren und auf Verlangen den Aufstellungsort mitzuteilen.
9.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern und verarbeiten, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
9.4 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Photovoltaikgefaehrten als Hersteller erfolgt und der Kunde unmittelbar das Eigentum oder wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware- das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis- Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Photovoltaikgefaehrten, inkl. abtritt der Einspeisevergütung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, Photovoltaikgefaehrten anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
9.5 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden
Forderungen des Kunden gegen den Erwerber tritt der Kunde schon jetzt sicherungshalber an Photovoltaikgefaehrten ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Kunde ist widerruf
ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Photovoltaikgefaehrten darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
9.6 Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Pfändung, muss der Kunde auf das Eigentum von Photovoltaikgefaehrten hinweisen und Photovoltaikgefaehrten unverzüglich benachrichtigen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Photovoltaikgefaehrten die in diesem Zusammenhang entstehenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
9.7 Photovoltaikgefaehrten wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit der Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50 % übersteigt.
9.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere Zahlungsverzug, kann die Firma die Vorbehaltsware auf Kosten des Geschäftspartners zurücknehmen oder ggf. Abtretung des Herausgabeanspruchs des Geschäftspartners gegen Dritte verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§10 Retouren Bedingungen
10.1 Die Rücknahme von Waren stellt eine Ausnahme dar und ist ein freiwilliges
Entgegenkommen von Photovoltaikgefaehrten. Es werden nur Waren zurückgenommen, die durch Photovoltaikgefaehrten geliefert und fakturiert wurden und die originalverpackt sind, sowie sich in einwandfreiem und wiederverkaufsfähigem Zustand befinden und mit deren Rücknahme sich Photovoltaikgefaehrten schriftlich einverstanden erklärt hat.
10.2 Eine Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn • sich der Warennettowert auf weniger als 100 EUR beläuft oder/und • die Waren nicht durch den Kunden direkt bei Photovoltaikgefaehrten bezogen wurden oder/und das Lieferdatum der Ware drei (3) Monate oder länger (gerechnet vom Zeitpunkt nach Ziffer 3 (1) dieser Bedingungen) zurückliegt oder/und es sich um nicht verkaufsfähige Waren (z. B. Waren, die nicht mehr in der offiziellen Preisliste von Photovoltaikgefaehrten geführt werden, auf Maß oder für den Kunden speziell gefertigte Teile oder Produkte, die zwischenzeitlich technische Änderungen erfahren haben) handelt und/oder der Artikel explizit als nicht retourfähig gekennzeichnet ist. Auch ist eine Rücknahme ausgeschlossen, wenn der unter 10.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebene Abwicklungsvorgang nicht eingehalten wird.
10.3 Möchte ein Kunde Waren zurückgeben, hat er zunächst schriftlich unter Angabe der Artikelnummer, der Bestellmenge, des Lieferscheins und der Rechnungsnummer in der Auftragsabwicklung von Photovoltaikgefaehrten die Möglichkeit der Rückgabe anzufragen. Photovoltaikgefaehrten wird sodann die Möglichkeit der Rücknahme prüfen und anschließend schriftlich entweder seine Zustimmung oder Ablehnung erklären. Die Rückgabe der Ware hat innerhalb von zwei (2) Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Zustimmung der IBC. Sie ist nur gewahrt, wenn die Ware innerhalb der Frist bei Photovoltaikgefaehrten eingeht. Außerhalb der Frist eingehende Ware wird nicht angenommen und auf Kosten und Risiko des Kunden an diesen zurückgeschickt. Die Rücksendung der Ware erfolgt ausschließlich im Verantwortungsbereich und auf Kosten des Kunden. Er trägt insbesondere das Risiko des ordnungsgemäßen Transports (u. a. richtige Palettengröße), der Verschlechterung, Beschädigung und des Untergangs bis zum Eingang der Waren bei Photovoltaikgefaehrten. Waren, die unfrei oder ohne die vorherige Zustimmung an Photovoltaikgefaehrten versendet werden, werden nicht angenommen und auf Kosten und Risiko des Kunden an diesen zurückgeschickt.
10.4 Photovoltaikgefaehrten erfasst alle Retouren auf einer Gutschrift. Dabei werden zurückgenommene
Waren mit dem Warennettowert abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Warennettowertes vergütet. Die Gutschrift wird mit der nächsten Rechnung an den Kunden verrechnet. Eine Auszahlung des Gutschriftbetrages erfolgt grundsätzlich nicht.
10.5 Es können nur Reklamationen bezüglich Gutschriften akzeptiert werden, die den laufenden Monat und den Vormonat betreffen.
10.6 Diese Retourenbedingungen können jederzeit ergänzt oder geändert werden.
§11 Schlussbestimmungen
- Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen Photovoltaikgefaehrten und dem Kunden ist nach Wahl von Photovoltaikgefaehrten Dortmund oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen Photovoltaikgefaehrten ist Dortmund ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.3 Sollte eine oder mehrere Klauseln in diesen Geschäftsbedingungen oder einer Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Es gilt dann vielmehr die jeweilige gesetzliche Regelung für diese wirksame Bestimmung. Dasselbe gilt entsprechend im Fall des Vorliegens einer Regelungslücke.
HINWEIS: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass Photovoltaikgefaehrten Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG zum Zweck der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.
Photovoltaikgefaehrten, - Brabänderg 6, 44329 Dortmund
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.